Meldepflicht der Träger von Betreuungsangeboten gemäß § 3 Betreuungsangeboteaufsichtsverordnung

Die „Verordnung des Kultusministeriums zur Aufsicht über Betreuungsangebote in kommunaler und freier Trägerschaft nach § 8b des Schulgesetzes für Baden-Württemberg“ (Betreuungsangeboteaufsichtsverordnung), die am 27. März 2026 in Kraft getreten ist, sieht unter § 3 eine unverzügliche Meldepflicht der Träger der Betreuungsangebote an die oberen Schulaufsichtsbehörden vor:

§ 3 Meldepflichten der Träger von Betreuungsangeboten

(1) Der Träger eines Betreuungsangebots hat der oberen Schulaufsichtsbehörde unverzüglich

  1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Namen und Anschrift des Trägers,
  2. Art und Standort des Betreuungsangebots sowie
  3. die bevorstehende, dauerhafte Einstellung des Betreuungsangebots
    zu melden.

(2) Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind der oberen Schulaufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.

(3) Zum Zwecke der Ausübung der Schulaufsicht können Daten nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 von den Trägern der Betreuungsangebote erhoben werden. Die Träger der Betreuungsangebote sind auskunftspflichtig.

Träger von Betreuungseinrichtungen mit mehr als drei Standorten füllen das Abfrageformular bitte zwei- oder mehrfach aus. Hierzu ist der Link nach dem Absenden erneut zu öffnen und das Formular mit den entsprechenden Daten zu befüllen. Anmerkungen sind im dafür vorgesehenen Feld möglich.

Formular

Zurück Weiter
Inhalt wird geladen...