Meldepflicht der Träger von Betreuungsangeboten gemäß § 3 Betreuungsangeboteaufsichtsverordnung
Die „Verordnung des Kultusministeriums zur Aufsicht über Betreuungsangebote in kommunaler und freier Trägerschaft nach § 8b des Schulgesetzes für Baden-Württemberg“ (Betreuungsangeboteaufsichtsverordnung), die am 27. März 2026 in Kraft getreten ist, sieht unter § 3 eine unverzügliche Meldepflicht der Träger der Betreuungsangebote an die oberen Schulaufsichtsbehörden vor:
§ 3 Meldepflichten der Träger von Betreuungsangeboten
(1) Der Träger eines Betreuungsangebots hat der oberen Schulaufsichtsbehörde unverzüglich
- die Betriebsaufnahme unter Angabe von Namen und Anschrift des Trägers,
- Art und Standort des Betreuungsangebots sowie
- die bevorstehende, dauerhafte Einstellung des Betreuungsangebots
zu melden.
(2) Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind der oberen Schulaufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.
(3) Zum Zwecke der Ausübung der Schulaufsicht können Daten nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 von den Trägern der Betreuungsangebote erhoben werden. Die Träger der Betreuungsangebote sind auskunftspflichtig.
Träger von Betreuungseinrichtungen mit mehr als drei Standorten füllen das Abfrageformular bitte zwei- oder mehrfach aus. Hierzu ist der Link nach dem Absenden erneut zu öffnen und das Formular mit den entsprechenden Daten zu befüllen. Anmerkungen sind im dafür vorgesehenen Feld möglich.
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2.3. Mit dem diesem Portal haben Sie die Möglichkeit, die folgenden Formulare auszufüllen:
-
Formular zur Planung von Veranstaltungen,
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Formular zur Terminfindung,
-
Formular, um Umfragen durchzuführen.
Es werden die personenbezogenen Daten erhoben, die sie im Formular angezeigt bekommen und ausfüllen. Die mit einem Stern () versehenen Daten sind Pflichtfelder, die für die Nutzung des Portals unbedingt erforderlich sind. Sämtliche personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Auswertungen des Formulars genutzt. Eine Änderung der Daten ist, solange das Formular gültig ist, jederzeit möglich.
Alle personenbezogenen Daten werden in diesem Portal nach 3 Monaten nach Ende der Gültigkeit des Formulars gelöscht.
2.4. Die von Ihnen ins Portal eingegeben werden Absenden des Formulars gespeichert. Selbstverständlich erfolgt die Übermittlung in einer entsprechend dem Stand der Technik verschlüsselten Form.
3. Ihre Rechte
3.1. Sie haben gegenüber uns folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:
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Recht auf Auskunft,
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Recht auf Berichtigung oder Löschung,
-
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
-
Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung,
-
Recht auf Datenübertragbarkeit.
3.2. Diese Einwilligung zur Datenverarbeitung kann für die Zukunft jederzeit widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Der Widerruf der Einwilligung kann bei der im Formular als Verantwortliche Person gekennzeichneten Person erfolgen (siehe Datenschutzhinweise Formular).
Im Falle des Widerrufs werden die im Formular eingegebenen Daten im Portal gelöscht, der Zweck des ausgefüllten Formulars ist damit nicht mehr erfüllbar.
Soweit die Einwilligung nicht widerrufen wird, gilt sie für die Dauer der Gültigkeit des Formulars.
3.3. Sie haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns zu beschweren. Die Datenschutzaufsichtsbehörde ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI), Postfach 10 29 32,
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4. Erhebung und Zweck personenbezogener Daten bei Besuch unseres Portals
4.1. Bei der lediglich informatorischen Nutzung des Portals, also wenn Sie kein Formular ausfüllen oder uns anderweitig Informationen übermitteln, erheben wir nur die personenbezogenen Daten, die Ihr Browser an unseren Server übermittelt. Sollten Sie ein Formular ausfüllen, werden die Daten verarbeitet, die Sie eingegeben haben.
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Zeitzonendifferenz zur Greenwich Mean Time (GMT)
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Datenschutzhinweise des Formulars
Zweck
Die Verordnung des Kultusministeriums zur Aufsicht über Betreuungsangebote in kommunaler und freier Trägerschaft nach § 8b des Schulgesetzes für Baden-Württemberg“ (Betreuungsangeboteaufsichtsverordnung), die am 27. März 2026 in Kraft getreten ist, sieht unter § 3 eine unverzügliche Meldepflicht der Träger von Betreuungsangeboten an die oberen Schulaufsichtsbehörden vor. Damit soll sichergestellt werden, dass den oberen Schulaufsichtsbehörden stets aktuelle Informationen über die Träger nach § 8b SchG vorliegen, um die Schulaufsicht effizient ausüben zu können.
Die Daten werden nur so lange gespeichert , wie sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe (Wahrnehmung der Schulaufsicht) erforderlich sind. Danach sind sie zu löschen.
Im OFT-Tool werden alle Teilnehmerdaten 3 Monate nach Ablauf des Abfrage-Links gelöscht.
Entfällt der Zweck der Wahrnehmung der Schulaufsicht, etwa nach dauerhafter Einstellung des Betreuungsangebots, werden die Daten nach 5 Jahren bzw. soweit die Angelegenheit die Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörden betreffen könnten, nach 10 Jahren gelöscht. Personenbezogene Daten werden nach Ablauf der Mindestaufbewahrungsfrist gelöscht, sofern diese zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
Empfänger der Daten
Regierungspräsidium Karlsruhe
Verantwortliche Person
Alice Wolfingeralice.wolfinger@rpk.bwl.de
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Die öffentliche Verwaltung ist gehalten, Vorsorgemaßnahmen gegen Datenmissbrauch zu treffen und keine vertraulichen oder personenbezogenen Daten ohne Einwilligung über das Internet zu versenden. Daher weisen wir ausdrücklich auf die Datenschutzrisiken hin, die mit dem Anschluss eines Computers an das Internet und dem Versand von E-Mails über das Internet verbunden sind.
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