Meldepflicht der Träger von Betreuungsangeboten gemäß § 3 Betreuungsangeboteaufsichtsverordnung
Die „Verordnung des Kultusministeriums zur Aufsicht über Betreuungsangebote in kommunaler und freier Trägerschaft nach § 8b des Schulgesetzes für Baden-Württemberg“ (Betreuungsangeboteaufsichtsverordnung), die am 27. März 2026 in Kraft getreten ist, sieht unter § 3 eine unverzügliche Meldepflicht der Träger der Betreuungsangebote an die oberen Schulaufsichtsbehörden vor:
§ 3 Meldepflichten der Träger von Betreuungsangeboten
(1) Der Träger eines Betreuungsangebots hat der oberen Schulaufsichtsbehörde unverzüglich
- die Betriebsaufnahme unter Angabe von Namen und Anschrift des Trägers,
- Art und Standort des Betreuungsangebots sowie
- die bevorstehende, dauerhafte Einstellung des Betreuungsangebots
zu melden.
(2) Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind der oberen Schulaufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.
(3) Zum Zwecke der Ausübung der Schulaufsicht können Daten nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 von den Trägern der Betreuungsangebote erhoben werden. Die Träger der Betreuungsangebote sind auskunftspflichtig.
Träger von Betreuungseinrichtungen mit mehr als drei Standorten füllen das Abfrageformular bitte zwei- oder mehrfach aus. Hierzu ist der Link nach dem Absenden erneut zu öffnen und das Formular mit den entsprechenden Daten zu befüllen. Anmerkungen sind im dafür vorgesehenen Feld möglich.